Abrechnung

… mit der „Pflege“ kann man es ja wieder machen!

Seit 01.10.2020 gelten bundesweit neue Richtlinien im HKP (Häusliche Krankenpflege), d.h. der G-BA (Der Gemeinsame Bundesausschuss "G-BA" ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen) hat am 17.09.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht, was sich an Leistungen in der häuslichen/ambulanten Pflege ändert und damit war klar, dass es am 01.10.2020 in Kraft tritt.

Hier wurden explizit für die Wundversorgung neue Begriffe, wie die „schwerheilende“ Wunde aus dem G-BA Dokument zur HKP Richtlinie 11.12.2019, was auf den Gesetzestext des HHVG (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz) zurück geht, näher beschrieben.

 

Gut und schön…
die PFLEGE muss nun alle Information im Verlauf der Wunde erfassen – muss sie bewerten, um richtige Maßnahmen einzuleiten, was einer Diagnosestellung gleichkommt! Und sie muss im Weiteren sofort die richtigen Schritte einleiten: Die ersten Schritte der kurativen Therapie! Die Pflege ist also offensichtlich ein Heilberuf, wie man den Gesetzestexten entnehmen kann, doch man beschneidet sie in Deutschland durch die Bestimmungen des Verordnung-Regelwerkes!

 

Gut und schön…

wir haben die neuen Richtlinien, aber was wir nicht haben sind Vergütungsvereinbarungen für die neuen Leistungen!

Verhandlungen zwischen Kostenträgern, also den gesetzlichen Krankenkassen und den Verbänden der häuslichen Krankenpflege sind ohne Ergebnis und man hat sich auf den 04.11.2020 vertagt. Nur doof, dass da ein „Monatserster“ dazwischen liegt, an welchem die Pflegedienste ihre erbrachten Leistungen gerne abrechnen würden. Aber wie?

Aufgrund alter Genehmigungen? Sind diese noch gültig? Die neuen Leistungen, welche zu einem überwiegenden Teil nicht genehmigt sind, da keine Vergütung vereinbart wurde? Viele Ärzte haben die neuen Vordrucke gar nicht. Die Abrechnungssoftware kann ohne Vergütungsvereinbarung nicht umgestellt werden. Die Gehälter für die Pflegekräfte müssen aber ausgezahlt werden – doch wovon, wenn Kostenträger nicht zahlen und die Vergütung unverhandelt ist?

 

Die Verbände sind sich einig welche Vergütungen (vorübergehend) beantragt werden sollen – doch ob die Krankenkassen sich darauf einlassen, oder ob sie es aussitzen, oder, oder, oder? Menschen sind zu versorgen, sind zu verbinden und Gehälter zu bezahlen. Mit der Pflege kann man es ja machen – wir sind zu sehr „ein bisschen Florence“!

 

Und dann gibt es noch die Leistungen, die erst gar nicht thematisiert werden, wie z.B. die Port Punktion. Wenn die Pflege es nicht täte, würden wir auch keine Infusion anhängen können… oder das Debridement: Keine Angst nur, weil eine Pflegefachfrau/Pflegefachmann avitales Gewebe abträgt, damit ein scharfes, notweniges Debridement zur richtigen Zeit, in der richtigen Atmosphäre durch die richtige Person durchgeführt wird, möchte die „Pflege“ morgen keine “Appendix“ operieren!

 

Vom Desaster um den § 37 Abs. (7) SGB V ganz zu schweigen. Hier ist die Wundversorgung in speziellen Einrichtungen für schwerheilende und chronische Wunden – sprich Wundambulanzen – geregelt. Weder durch die bestehenden Verbände der häuslichen Krankenpflege noch durch die neu formierten Organisationen im Bereich des Wundmanagements konnten bislang zielführende Gespräche mit den Kostenträgern geführt, geschweige denn Vergütungen vereinbart werden.

 

Es gäbe noch so vieles Groteskes aus der Pflege zu berichten, doch hier brennt es mir unter den Nägeln. Alles Klatschen, Kerzen anzünden oder der Obolus an die Pflege sind nicht mehr, als ein Tropfen auf den heißen Stein. Wenn Ihr uns morgen braucht – hoffe ich für Euch und mich, dass wir noch da sind!

 

Inga Hoffmann-Tischner

Geschäftsführerin und Inhaberin Wundmanagement Köln

Praxisinhaberin Wundmanagement Aachen

Pflegedienstleiterin Kölner Pflegedienst


Zum Nachlesen, hier die Veröffentlichungen als PDF Download

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HKP-Richtlinie vom 17.09.2020
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) in der Fassung vom 17. September 2009
veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz. Nr. 21a vom 9. Februar 2010 in Kraft getreten am 10. Februar 2010
zuletzt geändert am 17. September 2020 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.09.2020 B2) in Kraft getreten am 1. Oktober 2020
HKP-Richtlinie_2020-09-17.pdf
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HKP vom 09.10.2020
Neue Leistungen der häuslichen Krankenpflege seit 1.10.2020 in Kraft – Verhandlungen mit den Krankenkassen über deren Vergütung ergebnislos auf den 3.11.2020 vertagt.
HKP-RL_Informationen.pdf
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Kommentare: 14
  • #1

    Miriam Gipperich (Montag, 19 Oktober 2020 17:59)

    Hallo Inga , Du hast ja so Recht mit dem Text den Du geschrieben hast.
    Bevor neue Richtlinien veröffentlich werden, sollten auch die Vergütungsvereinbarung aktualisiert werden. Die Pflegefachkräfte müssen ja auch Leben aber wen interessiert das . Es muss sich einiges in der Pflege ändern. Alles was bisher passiert ist an Bonus usw. ist ein Tropfen auf den heissen Stein

  • #2

    Stefan Glau (Montag, 19 Oktober 2020 22:09)

    Warscheinlich kommt für die Kostenräger das Inkrafttreten der HKP-RL so plötzlich und unvorhersehbar wie Ostern und Weihnachten. Ich hoffe das hier zur Sicherstellung der Patientenversorgung und Überlebensfähigkeit durch Vergütungen der Leistungserbringer schnell von politischer Seite durch Herrn Spahn und unseren Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung Herrn Westerfellhaus eingegriffen und Entscheidungen in den Verhandlungen beschleunigt werden. In Zeiten von Corona können zudem viele unnötige Arztpraxisbesuche vermieden werden. Die Expertise zur Wundversorgung und -beurteilung wird uns Pflegekräften ja in der HKP-Richtlinie zugesprochen. Ich setze hier auf das Erkennen der Dringlichkeiten von Seiten der Politik zumal die Neufassung der HKP-Richtlinie ja seit 01.10.2020 in Kraft ist. Ggf auch Sonderregelungen zu fördern bei denen alte Genehmigungen weiter anerkannt und Vergütet werden.
    In fünf Wochen ist am 26.11.2020 der IWC-Kongress (Interdiziplinäre Wundkongress von Prof. Grosskopf) in Köln und wäre ein bedeutender Ort und Möglichkeit für die Politik die hoffentlich positiven Ergebnisse zu den Vergütungsverhandlungen zu verkünden und sich für uns Pflegekräfte sichtbar einzusetzen.

  • #3

    Sebastian Kruschwitz (Dienstag, 20 Oktober 2020 10:30)

    Mehr Kompetenz, mehr Wissen, mehr Expertise, mehr Kontrolle, mehr Entscheidungsgewalt spricht man uns immer gerne zu. Nur bezahlen möchte das immer keiner. Ich bin auf die Reaktion der Politik gespannt !

  • #4

    Barbara Friesel (Dienstag, 20 Oktober 2020 18:31)

    An Erkenntnissen über diesen „ nicht zu Ende“ gedachten Entschluss mangelt es offensichtlich nicht. Doch warum gelangt eine zunächst positive Entscheidung - für mehr vVersorgungssicherheit, Anerkennung pflegerische Kompetenz ... nicht in eine entsprechende Umsetzung? Weil Pflege - trotz eines Pflegebeauftragten - immer noch keine gleichberechtigte Mitsprache im Gemeinsamen Bundesausschuss hat.

  • #5

    Norbert Kolbig (Dienstag, 20 Oktober 2020 20:08)

    Ohne eine Vergütung zur Honorierung der ambulanten Wundversorgung entsteht ein echtes Vakuum. Ambulante Wundpatienten können nicht mehr versorgt werden, weil die Pflegedienste nicht mehr abrechnen können. Unvorstellbar! Auch die Wundversorgung in Zentren, so wie es die Politik besonders im HHVG gerade erst gesetzlich geregelt hat, kann nicht abgerechnet werden. Der politische Wille ist und war, dass die konkreten Leistungen bezahlt werden und die Wundversorgung kein reiner Service bleibt, der nur über den Gewinn durch den Verkauf von Wundauflagen finanziert wird. Eigentlich eine gute Idee. Nur - von Absichtserklärungen und vom Klatschen ist noch kein Mitarbeiter bezahlt. NRW braucht dringend eine funktionierende Pflegekammer, die die Interessen der Pflegenden vertritt. Pflegende werden zu ihrem Themen immer noch nicht gehört. Sieht man den Beitrag "Ehrenpflegas" wird klar warum nicht!

  • #6

    Anja Goebel (Dienstag, 20 Oktober 2020 20:55)

    Und so wird die Wundversorgung auch weiter stiefmütterlich behandelt und als nicht wichtig angesehen.
    Die Liebe zum Beruf ist ein Thema, die Vergütung ein anderes!
    Leider mal wieder nicht zu Ende gedacht.

  • #7

    Werner Sellmer, Norderstedt (Dienstag, 20 Oktober 2020 21:16)

    Liebe Inga,
    sehr gut zusammengefasst. Insgesamt sind es damit nun schon vier G-BA- Beschlüsse, bei denen aus gut gemeinten Ideen zur Verbesserung der Versorgung von Wundpatienten unüberschaubares Chaos ohne erkennbaren Sinn und Nutzen entsteht: die Neudefinition des Paragraphen 31 SGB V - nach über drei Jahren hin- und her weiß inzwischen keiner mehr welche Verbandstoffe zukünftig noch von der GKV bezahlt wird. Die Zulassung der ambulanten NPWT zur Regelversorgung - eine rein ärztliche Tätigkeit mit denkbar schlechter Vergütung - eine Totgeburt wenn die Pflege hier nicht noch berücksichtigt wird und die Ausweitung der podologischen Komplexversorgung auf nichtdiabetisch bedingte Neuropathien - scheinbar ohne zu wissen, dass es jetzt schon zu wenig Podologen gibt und nur eine Reform deren Ausbildung MIT Vergütung Abhilfe schaffen kann.
    In allen Punkten werden die eigentlichen Leistungserbringer (überwiegend Pflege) nicht berücksichtigt, Abrechnungsanreize fehlen, angemessene Honorare wurden nicht rechtzeitig verhandelt.
    Es wird dringend Zeit, dass die größte Berufsgruppe endlich im G-BA paritätisch vertreten ist, dass in den Pflegeverbänden die Politiker durch Praktiker ersetzt oder unterstützt werden und dass man der Bevölkerung, gerne auch durch Streikmassnahmen klar macht, dass klatschen auf dem Balkon nicht reicht.
    Ich bin enttäuscht über die vielen augenmasslosen Entscheidungen im G-BA ohne die Gesprächsangebote, z. B. von der ICW anzunehmen.
    Weiterhin viel Erfolg bei Deinen Bemühungen

  • #8

    Mario Ossenbrink (Mittwoch, 21 Oktober 2020 08:08)

    Dieser Text trifft sowohl die Problematik der Pflege, als auch der Wundversorgung. Expertise und Anerkennung pflegerischer Kompetenz ist das Eine, eine angemessene Vergütung das Andere.
    Ohne angemessener Vergütung erbrachter Leistungen der ambulanten Wundversorger drohen Versorgungsbrüche, bei denen der Patient der Leidtragende ist.
    Gutgemeinte Ideen helfen weder den Patienten, noch den Pflegediensten.
    Es ist zu hoffen, dass zur Sicherstellung einer adäquaten Patientenversorgung eine Lösung gefunden werden kann und es nicht wie so häufig nur bei warmen Worten seitens der Politik bleibt.....

  • #9

    Noomi Bast (Mittwoch, 21 Oktober 2020 13:54)

    Für einen kleinen Pflegedienst vom Lande gesprochen:

    Ich habe nun keine Wahl, als von meinen Mitarbeitern mehr Leistung zu verlangen, die die GmbH selbstverständlich bezahlt, um das Ganze am Ende nach der alten Vergütung abzurechnen, um überhaupt gerade etwas dafür zu bekommen und die Löhne weiter zahlen zu können?!?!

    Vielen privaten Diensten geht es wahrscheinlich ähnlich. Aus Unwissenheit oder aber weil es keine Alternative gibt, um weiter bestehen zu können.

    Das wurde von den Verantwortlichen natürlich ganz „unabsichtlich“ so geschickt gemacht.

    Und ich weiß nun langsam auch nicht mehr, wie ich die Frage, weshalb niemand mehr einen Pflegedienst gründen möchte, obwohl wir dringend welche bräuchten, noch geduldig und aufrichtig beantworten soll.

  • #10

    Sonja Graulich (Donnerstag, 22 Oktober 2020 10:10)

    Hallo liebe Inga, sachlich analysiert.

    Ich fasse zusammen, aus Sicht einer angestellten EVA / Wundmanagerin und MFA aus einer Allgemein- / Palliativmedizinischen Praxis.

    1. keine angemessene Vergütung für Pflegedienste und Versorgungszentren nach erbrachter Leistung in der Wundversorgung, hätte zur Folge, dass auch diese Versorgungsleistung in ein Zeitfenster gestellt wird ( wie auch schon die Körperpflege ). Da jedoch jeder Patient sich mit seiner Wunde individuell zeigt und es nötig ist und bleibt, diese fachgerecht zu versorgen, wäre es eine längst schon fällige Notwendigkeit, diese Leistungen anzupassen und folgerichtig zu vergüten.

    2. sollte eine angemessene Vergütung im Wundsektor zur Sichterstellung der Patientenversorgung nicht gegeben sein, kommen auf uns ganz schnell Versorgungsengpässe und auch zusätzlich lebensbedrohende Situationen zu !!

    3. Versorgungsengpässe von Wunden würden sich dann folgendermaßen bemerkbar machen:
    - Patienten, die noch mobil sind strömen in die Arztpraxen. Diese sind jedoch so sehr überlastet, da uns unter anderem zur Aufgabe gemacht wurde, Corona Abstriche noch und nöcher durchzuführen ( Abstrichzentren ? ) , zusätzlich wird fleißig von der Politik über die Medien zur Grippeschutzimpfung aufgerufen, grandiose Idee, wenn es denn da keine Versorgungsengpässe gäbe . Eine normale Regelversorgung wofür eine Allgemeinmediziner steht, ist aufgrund dieser Situation nur noch sehr erschwert möglich, kämen die Wundpatienten hinzu, schlichtweg nicht möglich!

    - bettlägerige oder geriatrische Patienten mit chronischen Wunden wären völlig unterversorgt und es würden sich schnell lebensbedrohend Situationen durch Infektionen einstellen .

    Zusammenfassend : es wird schon sehr lange durch die Politik das höchste Gut des Menschen sträflich vernachlässigt, nämlich seine Gesundheit mit all seinen Spektren.

    Zur Basis sollte geschaut werden! Ich bin mir fast sicher, dass keiner der Verantwortlichen in letzter Zeit den wirklich Alltag in der Medizin je gesehen hat ! Um aber solche Entscheidungen treffen zu können ist dies aber dringend notwendig! Denn die medizinische Versorgung der Bevölkerung in Deutschland beschränkt sich nicht nur auf die Leistung der Krankenhäuser (schön medial immer dargestellt ), sondern sie beginnt in jeder Arztpraxis in jedem Pflegedienst, in jedem Altenheim und in jedem Versorgungszentrum. Da wir aber alle nicht durch Luft und Liebe existieren können, wäre eine angepasste und faire Vergütung in der Pflege und Medizin ein notwendiger Anfang, um unserer Aufgabe ,die medizinische Versorgung für alle Patienten, die uns täglich benötigen oder zukünftig brauchen, weiterhin gerecht werden zu können .

  • #11

    Stefan Möller (Donnerstag, 22 Oktober 2020 10:37)

    Hallo Inga,
    Chapeau - auf den Punkt gebracht.
    Neuregelung des § 37 Abs. (7) SGB V.
    Der Kostenträger muss endlich mal die AUGEN öffnen.
    (bei dem Thema Maskenversorgung wurde ja mit EURONEN nur um sich geworfen, es ist ja möglich !)
    Findet wie im §37 keine gerechte Vergütung statt - wird der Kostenträger immer mehr zahlen als bekannt ist. Das Problem ist die Sichtweise der Kostenträger. Hier wird nur der EINZELFALL betrachtet , nicht das Ganze (THEMA Drehtüreffekt etc.) Immer wieder können Patienten über Jahre hinaus aus Kostengründen nicht zu 100% versorgt werden.
    Den Versorgenden sind die Hände gebunden.
    Die Vergütung der "Pflegenden", der Wundambulanzen wird nur sekundär gesehen.
    Die Vergütung der WUNDAMBULANZEN, der PFLEGENDEN muss endlich so geregelt sein, das alle auch überleben können.
    Leider sind wir alle nicht Lufthansa - da wurde nicht geklatscht sondern sofort gezahlt.
    Bleib am Ball und ich drücke allen fest die Daumen das ENDLICH eine vernünftige und vor allem gerechte Vergütung durchgeführt wird.

  • #12

    Anja Kuntz (Freitag, 23 Oktober 2020 10:37)

    Danke Inga, für diese Punktlandung. Genau so ist es und genau so erleben auch wir es tagtäglich. Manchmal bekommt man das Gefühl "Hauptsache, es wurde etwas beschlossen!" Die Umsetzung und die Vergütung, das ist dann kein Thema....
    Hier muss schnellstmöglich eine Regelung her. Die Entscheidungsträger in diesem Bereich müssen dringend die Expertise der Pflege mit berücksichtigen, die Pflege muss im G-BA gleichberechtigt mit vertreten sein.
    Ein aktuelles Beispiel ist die Vakuumtherapie..... nun ambulant durchführbar... wow, klingt erst mal toll. Aber wer soll sie denn durchführen????? Niedergelassene Ärzte???? Hier mal der Auszug aus dem Text des BVMed:
    https://www.bvmed.de/de/versorgung/verbandmittel/moderne-wundversorgung/2020-10-01-npwt-zur-ambulanten-anwendung-zugelassen

    Welche Ärztinnen und Ärzte können die Vakuumversiegelungstherapie anwenden?

    Berechtigt zum intendierten primären Wundverschluss sind folgende operativ tätige Fachärztinnen und Fachärzte:
    der Chirurgie
    der Frauenheilkunde und Geburtshilfe
    der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
    der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
    der Neurochirurgie
    für Haut- und Geschlechtskrankheiten und Urologie

    Zur Durchführung des sekundären Wundverschlusses sind zusätzlich folgende Fachärztinnen und Fachärzte berechtigt:
    der Allgemeinmedizin
    der Inneren Medizin und Angiologie
    der Inneren Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
    mit der Zusatzweiterbildung „Diabetologie“ oder „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)“
    mit der Zusatzweiterbildung Phlebologie

    Praktisch nicht durchführbar, oder sollen die Patienten regelmädig in die Praxis kommen oder macht der Hausarzt Hausbesuche zum Wechsel? Beschlossen aber nicht praktikabel. Auch hier muss die Pflege mit ihrem Fachwissen ins Boot genommen werden. Und wenn dies beschlossen wird, dann bitte auch gleich die Vergütung festlegen, so dass die Leistung durchgeführt und auch abgerechnet werden kann.



  • #13

    Ursula Schwede (Freitag, 06 November 2020 18:02)

    na da steht ja auch drin, dass die Pflege zum Einsatz kommen soll....
    Besondere Herausforderungen in der HKP
    Die häusliche Krankenpflege kann die ärztliche Behandlung unterstützen und dafür sorgen, dass Patienten sich
    wieder allein zu Hause versorgen können und nicht im Krankenhaus behandelt werden müssen. Damit verkürzt
    sie stationäre Liegezeiten oder vermeidet diese. Eine Form der häuslichen Krankenpflege ist die Behandlungspflege. Hierbei übernehmen ambulante Pflegedienste Maßnahmen zur Sicherung der ärztlichen Behandlung –
    zum Beispiel das Herrichten der Medikamente, die Wundversorgung oder die Kompressionsbehandlung
    (Kassenärztliche Bundesvereinigung, KBV, Häusliche Krankenpflege, Hinweise zur Verordnung für Ärzte, 2019).
    Bei der Wundversorgung, insbesondere von chronischen und schwer heilenden Wunden, sind die Leistungen Anlegen, Wechseln von Verbänden, Wundheilungskontrolle, Desinfektion und Reinigung, Spülen von Wundfisteln,
    Versorgung von Wunden unter aseptischen Bedingungen einschließlich einer bedarfsweisen Anleitung zu krankheits- und wundspezifischen Maßnahmen Bestandteil der geltenden Richtlinie des G-BA (G-BA, HKP-RL, 2019). In
    der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege des G-BA ist bei der Leistungsposition 31a (chronische und schwer
    heilende Wunde) ein spezialisierter Leistungserbringer vorgeschrieben.
    Seite | 4
    Diese Bedingung ist erfüllt, wenn eine Pflegefachkraft mit Zusatzausbildung vorgehalten wird. Näheres hierzu
    wird die Rahmenempfehlung regeln (G-BA, HKP-RL, 2019). Auch hier ist eine geeignete Zusatzausbildung wünschenswert (ICW, DGfW, Kammerlander, DDG oder analogen Standards) (Wundmanagement 2020: "Empfehlungen zur Verbesserung der Versorgungsstruktur für Menschen mit chronischen Wunden in Deutschland")
    (Augustin, et al., 2020).
    Die Vakuumversiegelungstherapie ist eine Wundbehandlungsform, die im Vergleich zur konventionellen Wundbehandlung Unterschiede hinsichtlich des Aufwands beim Verbandswechsel aufweist und daher gesondert in der Vergütung Berücksichtigung finden muss, um eine Durchführung und Betreuung im ambulanten Bereich sicherstellen zu können.

    Folgende Punkte sind unter anderem relevant und sollten hinsichtlich der Vergütung Berücksichtigung finden:
    1. Erhöhter Zeitfaktor
    • Abnehmen des Verbandes / zeitlicher Aufwand ist erhöht
    • Auslösen des Füllmaterials / Management des anhaftenden Verbandes
    • Reinigung des Wundbettes nach standardisierten Verfahren unter Einhaltung der
    Einwirkzeit der Antiseptika
    2. Hygienebedarf
    • Erhöhter Materialverbrauch: Tragen von PSA
    • Erhöhter Verbrauch von Sterilgut
    3. Anlage des Verbandes erfordert eine hohe Fachkompetenz und Erfahrung im Umgang mit dieser Therapieform
    • Zurechtschneiden des Füllmaterials
    • Zurechtschneiden des Folienmaterials
    • Die Anlage von Vakuumversiegelungstherapie-Verbänden erfordern ein hohes Maß an Genauigkeit,
    da der Verband sonst keine Dichtigkeit aufweist und inaktiv ist
    • Anschließen und Überprüfung der Verbandanlage
    Die o. g. Punkte können jedoch nur umgesetzt werden, wenn im Rahmen der häuslichen Krankenpflege (HKP)
    das Behandlungsteam auf Augenhöhe zusammenarbeitet. Keine Berufsgruppe kann hier alleine agieren. Die interprofessionelle Zusammenarbeit hat einen wesentlichen Einfluss auf den Erfolg der gesamten Wundbehandlung. (Wundmanagement 2020: "Empfehlungen zur Verbesserung der Versorgungsstruktur für Menschen mit chronischen Wunden in Deutschland") (Augustin, et al., 2020)

  • #14

    Azemina Kunstic (Montag, 01 Februar 2021 19:34)

    Und die HKP Richtlinien vom 5.12. 2020.
    Dekubitus, UCV, DFU als akut zu bennenen kriege ich nicht in mein Kopf rein.
    Das die KPH mit L1 und L2 nicht mehr die Wundversorgung machen dürfen ist das einzige Gute dabei.