… mit der „Pflege“ kann man es ja wieder machen!
Seit 01.10.2020 gelten bundesweit neue Richtlinien im HKP (Häusliche Krankenpflege), d.h. der G-BA (Der Gemeinsame Bundesausschuss "G-BA" ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen) hat am 17.09.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht, was sich an Leistungen in der häuslichen/ambulanten Pflege ändert und damit war klar, dass es am 01.10.2020 in Kraft tritt.
Hier wurden explizit für die Wundversorgung neue Begriffe, wie die „schwerheilende“ Wunde aus dem G-BA Dokument zur HKP Richtlinie 11.12.2019, was auf den Gesetzestext des HHVG (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz) zurück geht, näher beschrieben.
Gut und schön…
die PFLEGE muss nun alle Information im Verlauf der Wunde erfassen – muss sie bewerten, um richtige Maßnahmen einzuleiten, was einer Diagnosestellung gleichkommt! Und sie muss im Weiteren sofort
die richtigen Schritte einleiten: Die ersten Schritte der kurativen Therapie! Die Pflege ist also offensichtlich ein Heilberuf, wie man den Gesetzestexten entnehmen kann, doch man beschneidet sie
in Deutschland durch die Bestimmungen des Verordnung-Regelwerkes!
Gut und schön…
wir haben die neuen Richtlinien, aber was wir nicht haben sind Vergütungsvereinbarungen für die neuen Leistungen!
Verhandlungen zwischen Kostenträgern, also den gesetzlichen Krankenkassen und den Verbänden der häuslichen Krankenpflege sind ohne Ergebnis und man hat sich auf den 04.11.2020 vertagt. Nur doof, dass da ein „Monatserster“ dazwischen liegt, an welchem die Pflegedienste ihre erbrachten Leistungen gerne abrechnen würden. Aber wie?
Aufgrund alter Genehmigungen? Sind diese noch gültig? Die neuen Leistungen, welche zu einem überwiegenden Teil nicht genehmigt sind, da keine Vergütung vereinbart wurde? Viele Ärzte haben die neuen Vordrucke gar nicht. Die Abrechnungssoftware kann ohne Vergütungsvereinbarung nicht umgestellt werden. Die Gehälter für die Pflegekräfte müssen aber ausgezahlt werden – doch wovon, wenn Kostenträger nicht zahlen und die Vergütung unverhandelt ist?
Die Verbände sind sich einig welche Vergütungen (vorübergehend) beantragt werden sollen – doch ob die Krankenkassen sich darauf einlassen, oder ob sie es aussitzen, oder, oder, oder? Menschen sind zu versorgen, sind zu verbinden und Gehälter zu bezahlen. Mit der Pflege kann man es ja machen – wir sind zu sehr „ein bisschen Florence“!
Und dann gibt es noch die Leistungen, die erst gar nicht thematisiert werden, wie z.B. die Port Punktion. Wenn die Pflege es nicht täte, würden wir auch keine Infusion anhängen können… oder das Debridement: Keine Angst nur, weil eine Pflegefachfrau/Pflegefachmann avitales Gewebe abträgt, damit ein scharfes, notweniges Debridement zur richtigen Zeit, in der richtigen Atmosphäre durch die richtige Person durchgeführt wird, möchte die „Pflege“ morgen keine “Appendix“ operieren!
Vom Desaster um den § 37 Abs. (7) SGB V ganz zu schweigen. Hier ist die Wundversorgung in speziellen Einrichtungen für schwerheilende und chronische Wunden – sprich Wundambulanzen – geregelt. Weder durch die bestehenden Verbände der häuslichen Krankenpflege noch durch die neu formierten Organisationen im Bereich des Wundmanagements konnten bislang zielführende Gespräche mit den Kostenträgern geführt, geschweige denn Vergütungen vereinbart werden.
Es gäbe noch so vieles Groteskes aus der Pflege zu berichten, doch hier brennt es mir unter den Nägeln. Alles Klatschen, Kerzen anzünden oder der Obolus an die Pflege sind nicht mehr, als ein Tropfen auf den heißen Stein. Wenn Ihr uns morgen braucht – hoffe ich für Euch und mich, dass wir noch da sind!
Geschäftsführerin und Inhaberin Wundmanagement Köln
Praxisinhaberin Wundmanagement Aachen
Pflegedienstleiterin Kölner Pflegedienst
Zum Nachlesen, hier die Veröffentlichungen als PDF Download
veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz. Nr. 21a vom 9. Februar 2010 in Kraft getreten am 10. Februar 2010
zuletzt geändert am 17. September 2020 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.09.2020 B2) in Kraft getreten am 1. Oktober 2020